Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2022 - 8 A 11419/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,34200
OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2022 - 8 A 11419/21 (https://dejure.org/2022,34200)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.09.2022 - 8 A 11419/21 (https://dejure.org/2022,34200)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. September 2022 - 8 A 11419/21 (https://dejure.org/2022,34200)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,34200) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 14 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 17 Abs 1 S 2 BauGB, § 17 Abs 2 BauGB, § 17 Abs 3 BauGB, § 34 Abs 3 BauGB
    Erlass einer neuen Veränderungssperre nach erfolgreichem Normenkontrollantrag; Anforderungen an eine Fortsetzungsfeststellungsklage - Staatshaftungsanspruch

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.11.2021 - 8 C 10597/21

    Normenkontrolle gegen Verlängerung einer Veränderungssperre; einfacher

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2022 - 8 A 11419/21
    Mit Urteil vom 17. November 2021 - Az. 8 C 10597/21.OVG, juris - hat der Senat auf Antrag der Grundstückseigentümerin die Satzung über die Veränderungssperre in Gestalt des Verlängerungsbeschlusses vom 4. März 2021 für unwirksam erklärt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:.

    Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist zwar nicht im Hinblick auf die im März 2019 erlassene Veränderungssperre zu verneinen, die nach dem Urteil des Senats vom 17. November 2021 - 8 C 10597/21.OVG - unwirksam ist.

    Die Beigeladene war nach der - von ihr nicht zu beeinflussenden - Entscheidung des Senats im Normenkontrollverfahren zur Unwirksamkeitserklärung der Veränderungssperre - 8 C 10597/21.OVG - gezwungen, eine maßgebliche inhaltliche Korrektur vorzunehmen und verfahrensmäßig - ebenso wie im Fall der Unwirksamkeit eines als Satzung beschlossenen Bebauungsplans - wieder "von vorne" zu beginnen (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 2 B 994/16 -, beck-online Rn. 16).

  • BVerwG, 05.05.2011 - 4 B 12.11

    Entsprechende Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2022 - 8 A 11419/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen es zu einer verzögerten Bearbeitung oder einer rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrags gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden sei (u.a. Beschluss vom 5. Mai 2011 - 4 B 12.11 -, juris Rn. 3), da in diesen Fällen eine faktische Zurückstellung gegeben sei und eine der Anwendung von § 15 BauGB (Zurückstellung) gleichartige Wirkung eintrete.

    Denn wenn sich die Verwaltung zulässige Verzögerungen anrechnen lassen muss, dann muss sie sich im gleichen Umfange Verzögerungen, die sie rechtswidrig erreicht, erst recht anrechnen lassen (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - IV C 79/68 - sowie Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - 4 B 12/11 -, vom 21. März 2013 - 4 B 1.13 - und vom 13. Oktober 2014 - 4 B 11.14 -, alle juris).

    Die anrechenbare Zeit beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde pflichtgemäß über das Baugesuch hätte entscheiden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013, a.a.O.; Gatz, jurisPR-BVerwG 10/2013 Anm. 6).Die Bearbeitungsfrist beträgt regelmäßig drei Monate (hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2011, a.a.O., Rn. 3), wobei häufig auch mit einer drei Monate überschreitenden Frist zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970, a.a.O. Rn. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2014 - 13 A 1505/14

    Einordnung der Etikettierung eines Lebensmittelerzeugnisses als irreführend

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2022 - 8 A 11419/21
    Ein Feststellungsinteresse ist nach allgemeiner Ansicht bei den Fallgruppen einer Wiederholungsgefahr, der Fortdauer einer Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse), eines nachhaltigen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs, namentlich in Freiheitsrechte, und einer beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüchen anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 38.12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 13 A 1505/14 -, juris Rn. 16-18).

    Dabei muss das Vorbringen so substantiiert sein, dass das Gericht erkennen kann, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für ihn hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 13 A 1505/14 -, juris Rn. 16 bis 18); hierzu muss der Kläger substantiiert dartun, was er konkret anstrebt, also welchen Schaden er im Zivilrechtsweg geltend machen will (vgl. OVG Nds, Beschluss vom 12. November 2007 - 2 LA 423/07 -, juris Rn. 7f.; BayVGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 ZB 13.92 -, juris Rn. 5).

  • BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15

    Bauvorbescheid; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2022 - 8 A 11419/21
    Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte liegt das Sicherungsbedürfnis für eine Veränderungssperre nur vor, wenn die Planung ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 -, juris Rn. 19; OVG RP, Urteil vom 23. November 2016 - 8 C 10662/16 -, BauR 2017, 852 und juris, Rn. 30 ).

    Hinsichtlich der Konkretisierung der Planungsvorstellungen hält es die Rechtsprechung für grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1, Rn. 19, zum Vorstehenden insgesamt OVG RP, Beschluss vom 5. November 2020 - 8 A 10478/20 -).

  • BVerwG, 29.03.2007 - 4 BN 11.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Veränderungssperre; andere Planung.

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2022 - 8 A 11419/21
    In einem solchen Fall wird die Planung schon durch den neuen Zuschnitt der Planbereiche und die Auflösung des bisher plangebietsübergreifenden Zusammenhangs zwischen den Festsetzungen eine andere, auch wenn die bisherigen, im Normenkontrollverfahren nicht beanstandeten Festsetzungen in den neuen Bebauungsplan nahezu unverändert übernommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - 4 BN 11.07 -, juris Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 2. Februar 2007, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017, a.a.O., Rn. 42ff.).

    Denn auch die Veränderungssperre kann nur das zuständige Normenkontrollgericht für unwirksam erklären, so dass es nicht etwa im Belieben der Gemeinde steht, unter Umgehung von §§ 17 Abs. 2 und 3 BauGB nach Ablauf von mehreren Jahren eine neue Planung einzuleiten und eine neue Veränderungssperre zu erlassen; der "Verdacht" einer Umgehung liegt daher fern (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.11.1970 - IV C 79.68

    Anrechnung des Zeitablaufs bei Verhängung einer Veränderungssperre während des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2022 - 8 A 11419/21
    Denn wenn sich die Verwaltung zulässige Verzögerungen anrechnen lassen muss, dann muss sie sich im gleichen Umfange Verzögerungen, die sie rechtswidrig erreicht, erst recht anrechnen lassen (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - IV C 79/68 - sowie Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - 4 B 12/11 -, vom 21. März 2013 - 4 B 1.13 - und vom 13. Oktober 2014 - 4 B 11.14 -, alle juris).

    Die anrechenbare Zeit beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde pflichtgemäß über das Baugesuch hätte entscheiden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013, a.a.O.; Gatz, jurisPR-BVerwG 10/2013 Anm. 6).Die Bearbeitungsfrist beträgt regelmäßig drei Monate (hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2011, a.a.O., Rn. 3), wobei häufig auch mit einer drei Monate überschreitenden Frist zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970, a.a.O. Rn. 18).

  • BVerwG, 21.03.2013 - 4 B 1.13

    Zur entsprechenden Anwendung der gemeindlichen Verlängerung der Geltungsdauer der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2022 - 8 A 11419/21
    Denn wenn sich die Verwaltung zulässige Verzögerungen anrechnen lassen muss, dann muss sie sich im gleichen Umfange Verzögerungen, die sie rechtswidrig erreicht, erst recht anrechnen lassen (vgl. Urteil vom 11. November 1970 - IV C 79/68 - sowie Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - 4 B 12/11 -, vom 21. März 2013 - 4 B 1.13 - und vom 13. Oktober 2014 - 4 B 11.14 -, alle juris).

    Die anrechenbare Zeit beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde pflichtgemäß über das Baugesuch hätte entscheiden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2013, a.a.O.; Gatz, jurisPR-BVerwG 10/2013 Anm. 6).Die Bearbeitungsfrist beträgt regelmäßig drei Monate (hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2011, a.a.O., Rn. 3), wobei häufig auch mit einer drei Monate überschreitenden Frist zu rechnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970, a.a.O. Rn. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2017 - 2 D 72/16
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2022 - 8 A 11419/21
    Danach muss sie entweder ein völlig neues städtebauliches Ziel verfolgen oder unter Berücksichtigung desselben städtebaulichen Ziels jedenfalls andere und ihrerseits hinreichend gewichtige Festsetzungen in den Blick nehmen (vgl. Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB - Kommentar, Stand April 2022, § 17 Rn. 61; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017 - 2 D 72/16.NE -, juris Rn. 40).

    In einem solchen Fall wird die Planung schon durch den neuen Zuschnitt der Planbereiche und die Auflösung des bisher plangebietsübergreifenden Zusammenhangs zwischen den Festsetzungen eine andere, auch wenn die bisherigen, im Normenkontrollverfahren nicht beanstandeten Festsetzungen in den neuen Bebauungsplan nahezu unverändert übernommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - 4 BN 11.07 -, juris Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 2. Februar 2007, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017, a.a.O., Rn. 42ff.).

  • VGH Bayern, 02.02.2007 - 2 N 05.1176

    Sicherungsgegenstand einer Veränderungssperre nach Unwirksamerklärung der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2022 - 8 A 11419/21
    Für eine andere selbstständige Veränderungssperre ist grundsätzlich das Vorliegen einer verfahrensmäßig und materiell anderen Planung erforderlich (vgl. BayVGH, Urteil vom 2. Februar 2007 - 2 N 05.1176 -, juris Rn. 25).

    In einem solchen Fall wird die Planung schon durch den neuen Zuschnitt der Planbereiche und die Auflösung des bisher plangebietsübergreifenden Zusammenhangs zwischen den Festsetzungen eine andere, auch wenn die bisherigen, im Normenkontrollverfahren nicht beanstandeten Festsetzungen in den neuen Bebauungsplan nahezu unverändert übernommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - 4 BN 11.07 -, juris Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 2. Februar 2007, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2017, a.a.O., Rn. 42ff.).

  • BVerwG, 24.11.2005 - 4 C 10.04

    Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Großflächigkeit; Verkaufsfläche;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.09.2022 - 8 A 11419/21
    Von der hier anhand der Umstände des Einzelfalls zu klärenden Frage, welche Unterlagen mit einer Bauvoranfrage vorzulegen bzw. welche nachzureichen sind, ist insofern zu unterscheiden die Frage, wer im Streitfall darzulegen hat, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, juris Rn. 24).
  • BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 C 23.09

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Periode; Zuteilungsperiode;

  • BVerwG, 09.03.1989 - 2 C 4.87

    Beamtenrechtliche Konkurrentenklage - Ernennung eines Mitbewerbers -

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 38.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2007 - 10 LA 31/06

    Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung

  • BVerwG, 09.08.1991 - 4 B 135.91

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Wirksamkeit einer Veränderungssperre

  • OVG Niedersachsen, 12.11.2007 - 2 LA 423/07

    Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses gemäß §

  • BVerwG, 09.10.1959 - V C 165.57

    Zurückweisung einer Revision - Berechtigtes Interesse an einer Feststellung einer

  • VGH Bayern, 02.12.2010 - 15 ZB 08.1428

    Ein die Fragen des Immissionsschutzes umfassender Antrag auf Erteilung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2014 - 10 A 1343/12

    Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Zulässigkeit eines

  • VGH Bayern, 23.06.2015 - 1 ZB 13.92

    Fortsetzungsfeststellungsklage nach Verpflichtungsklage

  • BVerwG, 09.09.2004 - 2 B 19.04

    Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2014 - 6 A 826/12

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung eines

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

  • BVerwG, 13.10.2014 - 4 B 11.14

    Anrechnung der Dauer der Zurückstellung eines Baugesuchs auf die Dauer einer

  • BVerwG, 20.11.2006 - 4 B 50.06

    Begriff des zentralen Versorgungsbereichs i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB; Anrechnung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2017 - 2 B 994/16

    Aussetzung des Vollzugs der Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.2016 - 8 C 10662/16

    Normenkontrollverfahren gegen Veränderungssperre am Luitpoldhafen in Ludwigshafen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.07.2019 - 8 C 11553/18

    Veränderungssperre; Konkretisierungsgrad für die geplanten Festsetzungen zum Maß

  • VG Arnsberg, 30.10.2023 - 8 K 557/23
    vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 38.12 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 13 A 1505/14 -, juris, Rn. 16-G05; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, (OVG Rh.-Pf.), Urteil vom 28. September 2022 - 8 A 11419/21 -, juris, Rn. 94.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 13 A 1505/14 -, juris, Rn. 16 bis 19; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28. September 2022 - 8 A 11419/21 -, juris, Rn. 97.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht